Gründung einer UG: Für wen sich diese Geschäftsform eignet

Gründung einer UG

Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung in Kraft getreten, welches das GmbH-Recht betrifft. Gleichzeitig sollten damit die Möglichkeiten zum Missbrauch der Geschäftsform bekämpft werden.

Unter Bezug auf § 5 a des GmbHG ist es nunmehr möglich, eine Unternehmergesellschaft zu gründen. Es handelt sich dabei um eine Sonderform der GmbH, die in ihrer Haftung beschränkt ist. Jedoch ist eine Gesellschaftsform im Fall der Unternehmergesellschaft wie bei der GmbH nicht gegeben. Betrachtet man vielmehr die GmbH, so wird hier von einer besonderen Form des Einstiegs Gebrauch gemacht, was sich auch in der Ausgestaltung zeigt. Oft wird dabei auch von einer Mini-GmbH oder einer 1-Euro-GmbH gesprochen. Es gibt jedoch eine Reihe von Merkmalen, die beachtet werden sollten.

Die Unternehmergesellschaft und der Kapitalaufwand

Als Mindeststammkapital wird bei der Unternehmergesellschaft gerade mal mindestens 1 Euro benötigt, zumindest in der Theorie. Denn in der Praxis könnte solch eine Gründung schnell wieder von der Insolvenz bedroht werden, falls die ersten Ausgaben die Einnahmen auch nur leicht übersteigen. Empfohlen wird daher von vielen Experten eine Einlage von mindestens 1000 Euro. Hierbei handelt es sich um die Beschränkung der Haftung, die jedoch erforderlich macht, dass zur Absicherung Rücklagen gebildet werden. Der Gesetzgeber hat daher vorgeschrieben, dass vom Jahresgewinn die Zurücklegung von mindestens 25 Prozent erfolgen muss.

Durchgeführt werden soll die Erhöhung des Eigenkapitals regelmäßig. Schließlich kann für Gläubiger somit im Hinblick auf das Gesellschaftervermögen eine Absicherung erfolgen. Beim Erreichen einer Rücklage in Höhe von mindestens 25.000 Euro kann auf Wunsch die Umwandlung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft erfolgen. Mögliche Rechtsformen sind dann die Unternehmergesellschaft oder eine GmbH. Letztendlich jedoch ist die Höhe des Stammkapitals eine individuelle Angelegenheit.

Die Unternehmergesellschaft und mehr

Es ist auch in diesem Zusammenhang auf den Schutz der Gläubiger zu achten. Dies spiegelt sich darin wieder, dass es eine strenge Pflicht im Hinblick auf die Bezeichnung der Firma gibt. Bei der Namensvergabe ist daher zu beachten, dass der entsprechende Zusatz für die Haftungsbeschränkung ausgewählt wird. Dabei muss es sich entweder um

  • UG (haftungsbeschränkt) oder
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

handeln. Abkürzungen dürfen dabei nicht verwendet werden.

Erleichterungen bei der Gründung

Von Vorteil ist es bei einer solchen Gründung, wenn die Voraussetzungen einfach beziehungsweise gewöhnlich sind. Dann wird für die Unternehmergesellschaft durch den Gesetzgeber ein Gründungs-Set unterstützt, wie etwa durch die kostengünstige Nutzung von Mustervorlagen. Welche Muster auch zur Gründung erforderlich sind – in diesem Paket sind sie enthalten. Reibungslos klappt der Start des Unternehmens vor allem dann, wenn die Vorlagen in erlaubtem Maße eingesetzt werden. Dann ist Beurkundung von einem Gesellschaftervertrag nicht erforderlich.

Dennoch sollte man sich zuvor bei einer Beratungsstelle für Gründer aber auch bei einem geeigneten Steuerberater und ggf. Rechtsanwalt und Notar darüber informieren, ob solche Vorlagen im speziellen Fall der vorgesehenen Gründung ausreichend sind. Je nach Geschäftsgegenstand wird man um erweiterte Verträge oder auch AGB’s manchmal nicht herumkommen. Ein weiterer Punkt ist die Eintragung im Handelsregister, für die die behördliche Genehmigung nicht mehr erforderlich ist. Solange das frühere Recht gegolten hat, war diese Regelung oft kompliziert und hat durch einen fehlenden Eintrag im Handelsregister Zeit gekostet.

Für Existenzgründer interessant – auch statt der Limited

Die Unternehmergesellschaft ist ganz besonders für Existenzgründer interessant. Bei dieser Rechtsform können Vergleiche mit der Limited in England gezogen werden. Der Grund, weshalb dieses Modell ausgewählt wird, liegt in den niedrigen Voraussetzungen für den Einstieg. Außerdem sind die Kosten für die Gründung – etwa Notar- und sonstige Kosten – besonders niedrig.

Durch die Haftungsbeschränkung bietet sich Neugründern nun die Möglichkeit, sukzessive Rücklagen beziehungsweise Vermögen aufzubauen. Zudem ergibt sich dadurch für Existenzgründer eine Form der Gründung, die durch ihre Schnelligkeit und ihre Flexibilität überzeugt. Schließlich erfolgt hier eine Gründung, die nicht so zeitaufwendig, wie die einer GmbH ist. Auch erfolgt dabei keine Auslandsgründung.

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