Arbeitsrecht für Gründer: Wann gehört die Kaffeepause zur Arbeitszeit?

Die positiven Effekte von Kaffee auf die Motivation, die Konzentration und das Leistungsvermögen der Mitarbeiter sind unumstritten.

Das Lieblingsgetränk der Deutschen macht nicht nur wach, es hilft auch gegen einen erschöpfungsbedingten Leistungsabfall und fördert die Konzentration bei der Arbeit oder in Lernprozessen.

Am Arbeitsplatz, in der Abteilungsküche, in Meetings…der Kaffee ist aus keinem Betrieb wegzudenken. Auffallend ist, dass derzeit das Qualitätsbewusstsein immer mehr an Ausprägung gewinnt.

Es hat sich eine regelrechte Kaffeekultur entwickelt, die Wert auf Geschmack, Bio und Fair-Trade legt. Selbst bei Studenten gewinnen ausgefallene, teure Kaffeesorten immer größere Beliebtheit.

Entsprechende Anbieter wie bspw. kaffee-partner.de stellen solche hochwertigen Kaffeevollautomaten für die Kunden deshalb jetzt schon in Form einer Miete zur Verfügung. So sparen sich auch Gründer die teuren Anschaffungs- und Reparaturkosten für solche Maschinen.

Dafür erwartet er von seinen Mitarbeitern einen angemessenen Umgang mit den Kaffeepausen.

Kaffeemaschinen im Betrieb

Bei der Bereitstellung von Kaffeeautomaten für die Belegschaft, handelt es sich eigentlich um eine freiwillige Leistung. Dennoch sind die Automaten aus keinem Betrieb mehr wegzudenken, und zwar in allen Branchen.

Eine Übersicht, wie sich der Konsum auf die verschiedenen Berufsgruppen verteilt, gibt es auf techfieber.de. Meistens hat jede Abteilung, jede Werkshalle, jedes Büro etc. seine eigene Kaffeemaschine zur Verfügung.

Die Mitarbeiter können sich einen Kaffee holen und diesen mit an den Arbeitsplatz nehmen. Nicht selten gehören jedoch auch Kaffeepausen als kurzer Tratsch mit den Kollegen zum Arbeitsalltag.

Doch ist das eigentlich zulässig? Oder kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung bzw. Kündigung aufgrund falscher Angabe der Arbeitszeit drohen?

Keine eindeutige Regelung zum Kaffee während der Arbeitszeit

Eine genaue Definition dessen, was zur Arbeitszeit gehört und was nicht, ist stets ein schwieriges Unterfangen.

Daher lassen die rechtlichen Grundlagen an manchen Stellen Wünsche offen. Hierunter fällt auch die sogenannte Kaffeepause. Die Arbeitszeitenregelungen finden sich je nach Branche und Unternehmen in den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auch einfach den einzelnen Arbeitsverträgen.

Jedoch gibt es in der Regel keine Klausel, die eindeutig festlegt, was zur Arbeitszeit gehört und was nicht.

Was ist zum Beispiel mit dem Gang zur Toilette? Mit einem kurzen Gespräch mit dem Kollegen? Einer kleinen privaten Geburtstagsfeier in der Abteilung?

Leider ist der Arbeitnehmer in diesen Belangen nicht immer auf der sicheren Seite. Die Entscheidungen der deutschen Arbeitsgerichte in entsprechenden Präzedenzfällen geben Anhalt zur Vorsicht.

Denn wer es mit den Pausen übertreibt, der handelt sich schlimmstenfalls die Kündigung ein.

Wann ist der Kaffeetratsch eine Pause?

Hinsichtlich des Umgangs mit Kaffee, gibt es natürlich unterschiedliche Maßstäbe, wann dieser als Pause gilt und wann nicht.

Wer kurz aufsteht, sich einen Kaffee holt und sich damit wieder zurück an den Arbeitsplatz begibt, muss sicherlich nicht um seinen Job fürchten. Wer jedoch in der Küche verweilt und mit den Arbeitskollegen redet, der macht im juristischen Sinne eine Pause.

Laut Fachanwälten dürfen solche Pausen nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden. Denn in dieser Zeit erbringt der Mitarbeiter keine Leistung, muss demnach also auch vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden.

Wer seine Arbeitszeit nicht korrekt dokumentiert, der muss mit einer Abmahnung, schlimmstenfalls mit der fristlosen Kündigung rechnen. Wer seine Arbeitszeit einmal um fünf Minuten aufrundet, dem drohe noch kein Rauswurf, so die Experten.

Doch wer vorsätzlich die Stempeluhr missbraucht oder falsche Angaben in den jeweiligen Formularen macht, kann laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 9 Sa 1913/08) gekündigt werden, wie hier nachzulesen ist.

Die Kaffeepause an sich ist kein Kündigungsgrund

Ein weiterer Präzedenzfall hat diese Entscheidung aber wieder relativiert und die Kaffeepause an sich nicht als Kündigungsgrund eingestuft, solange es sich nicht um vorsätzlichen Betrug handelt. Der Fall war folgender:

Ein Arbeitnehmer im Straßenbau legte täglich mit einem Kollegen eine etwa halbstündige Kaffeepause ein. Diese wurde nicht in der Arbeitszeitübersicht eingetragen. Die Reaktion des Arbeitgebers war die fristlose Kündigung.

Der Arbeitnehmer klagte und ein Kündigungsschutzverfahren brachte folgende Ergebnisse:

  • Die geforderten Selbstaufzeichnungen der Arbeitszeit dienen nicht als Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmerlohn.
  • Die Aufzeichnungen dienen außerdem nicht als Grundlage für die Leistungsberechnung für den Endkunden.
  • Vor der Kündigung hätte eine Abmahnung erfolgen müssen.
  • Dem Arbeitgeber sei durch die Pause kein Schaden entstanden.

Als Arbeitnehmer auf der sicheren Seite bleiben

Tatsächlich ist eine kleine Verschnaufpause im eigenen Ermessen des Arbeitnehmers also rechtens, wenn dem Arbeitgeber dadurch kein Schaden entsteht.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Lohnsätze und Kundenpreise pauschal berechnet werden und wenn zu dieser Zeit nicht gerade ein Kunde die Dienste des Mitarbeiters in Anspruch nehmen möchte.

Wer jedoch anhand des Arbeitszeitkontos bezahlt wird, der muss größere Vorsicht walten lassen. Denn dann gilt die Falschangabe der Arbeitszeit als Betrug und die Berechnungsgrundlage für den Lohn als verfälscht.

Hier gilt es, jede Pause vorsichtshalber auch wirklich einzutragen. Die verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber jedoch ist nur dann zulässig, wenn vorher eine Abmahnung erfolgt ist.

Diese dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und für den Wiederholungsfall eine Kündigung anzudrohen. Das gibt dem Mitarbeiter somit die Chance, sein Verhalten noch rechtzeitig zu ändern und in Zukunft zu verbessern.

Vorsicht: Eine Abmahnung ist nicht nur in schriftlicher, sondern auch in mündlicher Form rechtens.

Jedoch ist ganz klar – das Betriebsklima in Startups ist weitaus entspannter, als in Großkonzernen. Somit dürfte auch die nächste Kaffeepause wohl gesichert sein.

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5 Gedanken zu „Arbeitsrecht für Gründer: Wann gehört die Kaffeepause zur Arbeitszeit?“

  1. Ich finde ebenfalls, dass es schwer ist festzulegen, welche Aktivitäten in die Arbeitszeit hineinzählen. Ich persönliche empfinde, dass das Trinken/Kaffee holen mit dem Toilettengang gleichzusetzen ist und keine Pause bedeutet. Ich denke, dass dies im Arbeitsrecht präzise definiert ist. Vielen Dank.

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  2. Wie Sie bereits anführen, hat die Bereitstellung von Kaffee sicherlich einen positiven Effekt auf die Belegschaft. Ich denke, dass auch eine vereinbarte allgemeine Kaffeepause im Anschluss an das gemeinsame Mittagessen zum Teambuilding beitragen kann. Inwiefern sonstige Kaffeepausen zur Arbeitszeit zählen, sollte im Arbeitsrecht verankert sein. Vielen Dank fürs Teilen!

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  3. Ich denke, das sich die Regelungen der Arbeitszeit bezüglich der Kaffeepausen von Betrieb zu Betrieb unterscheiden. Ich stimme Ihnen zu, dass Kaffeepausen oftmals auch gewollt in den Arbeitsalltag integriert werden können. Das Arbeitsrecht scheint dazu Freiheiten für Arbeitgeber offen zu lassen.

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  4. Ich denke, dass die Pausenzeiten im Arbeitsrecht bzw. im Arbeitsvertrag klar geregelt sind. Ich würde Ihnen zustimmen, dass es unterschiedliche Maßstäbe dafür gibt, ab wann ein Tratsch zum Kaffee als Pause zu werten ist. Dies liegt sicherlich unter anderem im Ermessen des Arbeitgebers.

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  5. Danke für diese Informationen zur Kaffeepause zur Arbeitszeit. Wir haben bei uns auf der Arbeit auch eine Kaffeemaschine zur Verfügung und mein Chef überlegt sogar, noch einen Getränkeautomaten zu kaufen. Gut zu wissen, dass es nicht eindeutig geregelt ist, was zur Arbeitszeit gehört und was als Pause zählt. Aber solange der Gang zum Kaffeeautomaten als Arbeitszeit zählt, vorausgesetzt, ich unterhalte mich dort nicht noch 10 Minuten mit einem Kollegen, habe ich nichts zu befürchten.

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